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   RG, 16.03.1933 - IV 9/33   

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https://dejure.org/1933,539
RG, 16.03.1933 - IV 9/33 (https://dejure.org/1933,539)
RG, Entscheidung vom 16.03.1933 - IV 9/33 (https://dejure.org/1933,539)
RG, Entscheidung vom 16. März 1933 - IV 9/33 (https://dejure.org/1933,539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann eine nicht börsentermingeschäftsfähige Person die Bürgschaft für eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners aus einem voll wirksamen Börsentermingeschäft übernehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Zwar hat das Reichsgericht die Auffassung vertreten, Bürgschaften nicht termingeschäftsfähiger Personen begründeten keine klagbaren Verbindlichkeiten, wenn damit nach §§ 52, 53 BörsG voll wirksame Forderungen gesichert werden sollen (RGZ 140, 132, 135 f).
  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 15/01

    Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Bestellung von Sicherheiten

    a) Die Frage, ob nicht börsentermingeschäftsfähige Dritte Sicherheiten für Forderungen aus voll wirksamen Börsentermingeschäften verbindlich bestellen können, wird in Rechtsprechung und Literatur - für Bürgschaften und Garantien - unterschiedlich beurteilt (verneinend: RGZ 140, 132, 135; OLG Hamburg, Urteil vom 27. April 1995 - 8 U 36/94 mit ablehnender Anmerkung Koller EWiR 1997, 73, 74; Polt, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis 7/288; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 59 BörsG Rdn. 1; Nußbaum, BörsG § 59 Anm. III; Meyer/Bremer, BörsG 4. Aufl. § 59 Anm. 1; bejahend: Irmen, in: Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz § 59 BörsG Rdn. 9; Allmendinger, in: Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte Rdn. 390, 393 f.; Breit, in: Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. §§ 373-382 Anhang II Anm. 185; Maser, Der Termin- und der Differenzeinwand bei Börsentermingeschäften in Wertpapieren, S. 90; widersprüchlich Schwark, BörsG 2. Aufl. § 53 Rdn. 1 einerseits und § 59 Rdn. 4 andererseits).

    Die Vorschrift galt aber auch für Sicherheiten, die nicht der Vertragspartner des Börsentermingeschäfts, sondern ein Dritter bestellte (Schwark, BörsG 1976 § 54 Rdn. 2), und zwar auch dann, wenn das Börsentermingeschäft aufgrund der Termingeschäftsfähigkeit des Vertragspartners voll verbindlich war (vgl. RGZ 140, 132, 135 f.).

  • OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00

    Verbindlichkeit von Geschäften zur Sicherung eines verbindlichen

    Das Reichsgericht (RGZ 140, 132) hat auch für die Sicherung einer verbindlichen Terminschuld aus einem Börsentermingeschäft Termingeschäftsfähigkeit verlangt, weil der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, nicht termingeschäftsfähige Personen gegen die aus der Teilnahme am Terminhandel erwachsenden Gefahren zu schützen, vereitelt würde, wenn jede nicht termingeschäftsfähige Person dem Gläubiger gegenüber zum Zweck der Erfüllung fremder Terminschulden Verbindlichkeiten eingehen könnte.
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